BGH - Beschluß vom 20.11.2008
IX ZA 37/08
Normen:
InsO § 133 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 162/06
LG Hamburg, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 176/05

Begriff der Gläubigerbenachteiligung

BGH, Beschluß vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZA 37/08

DRsp Nr. 2008/24135

Begriff der Gläubigerbenachteiligung

Für die Annahme einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, dass es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung ihrer Befriedigung kommt. Dies ist der Fall, wenn ein Handelsgeschäft veräußert wird, die Gläubiger den Zugriff hierauf verlieren und als Gegenleistung neben einer geringen, den Wert weit unterschreitenden Geldzahlung vereinbart wird, dass der Schuldner eine Gewinnbeteiligung erhält, aus der er Verbindlichkeiten zu tilgen hat.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortsetzung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers.

1. Die in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aufgeworfene Rechtsfrage, ob mangels Gläubigerbenachteiligung eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO ausscheidet, wenn der Anfechtungsgegner das ihm zugewandte Vermögen für Zwecke benutzt hat, zu denen es auch der Schuldner hätte benutzen müssen, stellt sich nicht. Eine unmittelbare Gläubigerbeteiligung liegt vor.