Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortsetzung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers.
1. Die in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aufgeworfene Rechtsfrage, ob mangels Gläubigerbenachteiligung eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO ausscheidet, wenn der Anfechtungsgegner das ihm zugewandte Vermögen für Zwecke benutzt hat, zu denen es auch der Schuldner hätte benutzen müssen, stellt sich nicht. Eine unmittelbare Gläubigerbeteiligung liegt vor.
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