BGH - Urteil vom 28.02.2008
IX ZR 177/05
Normen:
InsO § 129 ; BGB § 398 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 667
DZWIR 2008, 254
NJW-RR 2008, 1008
NZI 2008, 302
WM 2008, 701
ZIP 2008, 650
ZInsO 2008, 375
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 95/04
LG Essen, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 416/03

Begriff der Gläubigerbenachteiligung; Durch Erfüllung von abgetretenen Forderungen an den Drittschuldner unter Übernahme weiterer Leistungen

BGH, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 177/05

DRsp Nr. 2008/6281

Begriff der Gläubigerbenachteiligung; Durch Erfüllung von abgetretenen Forderungen an den Drittschuldner unter Übernahme weiterer Leistungen

»Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vergleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner übernommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubigerbenachteiligung.«

Normenkette:

InsO § 129 ; BGB § 398 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die beklagte Bank hatte der Schuldnerin einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 2,5Mio. DM eingeräumt. "Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche ... aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung" hatte die Schuldnerin der Beklagten mit "Globalzessionsvertrag" vom 9./11. August 2000 ihre "sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen" gegen "alle Schuldner ... mit den Anfangsbuchstaben von A bis einschließlich Z" abgetreten.