Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Schuldner zitierten Beschluss vom 5. August 2002 (
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