BGH - Beschluß vom 25.09.2008
IX ZB 221/07
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WM 2008, 2128
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 247/07
AG Stuttgart, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 340/07

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Insolvenzantrags

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 221/07

DRsp Nr. 2008/19278

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Insolvenzantrags

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer von Gesetzes wegen statthaften Rechtsbeschwerde ist in der Beschwerdebegründung darzulegen. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht.2. Gem. § 14 Abs. 1 InsO ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen bestimmten Schuldner zu richten. Existiert dieser nicht mehr, so verbietet sich eine Auslegung dahingehend, dass der Insolvenzantrag sich gegen den Rechtsnachfolger richtet.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 30. März 2007 beantragte der Antragsteller, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin (fortan: Schuldnerin) zu eröffnen. Das Insolvenzgericht wies ihn darauf hin, dass sich die von ihm benannte Schuldnerin, eine AG, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt habe. Mit dem Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter sei das Gesellschaftsvermögen der verbliebenen Komplementärin, einer Public Limited Company englischen Rechts, angewachsen; die GmbH & Co. KG sei damit aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Der Antragsteller antwortete, seiner Ansicht nach seien die vorgenommenen Änderungen rechtlich nicht möglich.