I. Mit Schreiben vom 30. März 2007 beantragte der Antragsteller, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin (fortan: Schuldnerin) zu eröffnen. Das Insolvenzgericht wies ihn darauf hin, dass sich die von ihm benannte Schuldnerin, eine AG, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt habe. Mit dem Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter sei das Gesellschaftsvermögen der verbliebenen Komplementärin, einer Public Limited Company englischen Rechts, angewachsen; die GmbH & Co. KG sei damit aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Der Antragsteller antwortete, seiner Ansicht nach seien die vorgenommenen Änderungen rechtlich nicht möglich.
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