OLG Hamburg - Urteil vom 13.05.2005
1 U 207/04
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 448
OLGReport-Hamburg 2005, 735
ZInsO 2005, 657
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 384/03

Begriff der inkongruenten Deckung

OLG Hamburg, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 1 U 207/04

DRsp Nr. 2006/8970

Begriff der inkongruenten Deckung

Leistungen des Schuldners zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung sind in der Regel nach § 131 InsO anfechtbar, weil eine inkongruente Deckung vorliegt.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, der durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07. April 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden ist, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Unter dem Datum vom 07. April 2003 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Entwicklung, Konstruktion, Bemusterung sowie die industrielle Herstellung und der Vertrieb von Modellen, Formen, Werkzeugen und Lehren für die Branchen Gießerei, Fahrzeug-Schiff- Energiemaschinen- und allgemeiner Maschinenbau war.

Mit am selben Tage zugegangenem Schreiben vom 10. Februar 2003 erhielt die Schuldnerin von der Vollziehungsbeamtin ... des Hauptzollamtes Leipzig eine Zahlungsaufforderung, wonach für die Beklagte rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Monate August 2002 bis November 2002 nebst Säumniszuschlägen und Kosten in Höhe von insgesamt 12.599,90 Euro zu vollstrecken waren (Anlage K 3).