Die klagenden Rechtsanwälte berieten die M. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Zur Absicherung von Honorarforderungen ließen sie sich am 17./19. Januar 1995 das Eigentum an sechs Kraftfahrzeugen übertragen. Am 13. April 1995 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 1. Juni 1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Dieser focht die Sicherungsübereignung an und verweigerte die Herausgabe der Fahrzeuge.
Die Kläger haben zunächst auf Herausgabe geklagt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben sie mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser die Fahrzeuge verwertet und den Erlös auf einem Sonderkonto verwahrt. Der Rechtsstreit sollte nur noch wegen des Verwertungserlöses fortgeführt werden. Der Klageantrag ist in zweiter Instanz, nachdem das Landgericht der Herausgabeklage stattgegeben hatte, umgestellt worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die geänderte Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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