BGH - Urteil vom 11.12.1997
IX ZR 278/96
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 Person, nahestehende 3
DRsp IV(438)294c
InVo 1998, 98
KTS 1998, 257
MDR 1998, 426
VIZ 1998, 164
VersR 1998, 1422
WM 1998, 304
ZIP 1998, 247
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Begriff der nahestehenden Person

BGH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen IX ZR 278/96

DRsp Nr. 1998/1853

Begriff der nahestehenden Person

»Der Rechtsanwalt und Steuerberater eines (Gemein-)Schuldners ist in der Regel nicht eine diesem nahestehende Person im Sinne des Anfechtungsrechts.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die klagenden Rechtsanwälte berieten die M. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Zur Absicherung von Honorarforderungen ließen sie sich am 17./19. Januar 1995 das Eigentum an sechs Kraftfahrzeugen übertragen. Am 13. April 1995 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 1. Juni 1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Dieser focht die Sicherungsübereignung an und verweigerte die Herausgabe der Fahrzeuge.

Die Kläger haben zunächst auf Herausgabe geklagt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben sie mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser die Fahrzeuge verwertet und den Erlös auf einem Sonderkonto verwahrt. Der Rechtsstreit sollte nur noch wegen des Verwertungserlöses fortgeführt werden. Der Klageantrag ist in zweiter Instanz, nachdem das Landgericht der Herausgabeklage stattgegeben hatte, umgestellt worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die geänderte Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.