BGH - Urteil vom 29.04.2004
IX ZR 141/03
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1264
DZWIR 2005, 116
WuM 2004, 545
ZIP 2004, 1277
ZInsO 2004, 674
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Begriff der Neumasseverbindlichkeit

BGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen IX ZR 141/03

DRsp Nr. 2004/9667

Begriff der Neumasseverbindlichkeit

Eine Neumasseverbindlichkeit i.S. von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegt nur vor, wenn die Verbindlichkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO greift nur ein, wenn der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse aus einem Dauerschuldverhältnis die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO setzt lediglich ein Verhalten des Insolvenzverwalters voraus, mit dem er die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können.

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen Mietzinsansprüche aus gewerblichen Zwischenmietverträgen für die Zeit vom 16. März 2001 bis 30. September 2001 als Masseverbindlichkeiten gegen den Beklagten geltend, der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (künftig: Schuldnerin) ist. Die Kläger hatten der Schuldnerin Wohnraum vermietet, den diese an Endmieter weitervermietete. Die mit den Endmietern vereinbarten Mieten lagen zum Teil deutlich unter den Zwischenmietzinsen.