OLG Koblenz - Beschluss vom 13.02.2013
3 U 1494/12
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 275/11

Begriff der unentgeltlichen Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 3 U 1494/12

DRsp Nr. 2013/5680

Begriff der unentgeltlichen Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger nimmt den Beklagten aus Anfechtung gemäß § 134 Ins0 in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...[A] AG. Der Beklagte war in der Zeit vom 29.09.2006 bis zum 16.01.2008 im Handelsregister eingetragener Vorstand der Insolvenzschuldnerin. Der schriftliche Dienstvertrag datiert vom 01.12.2006. Auf die zur Akte gereichte Ablichtung nebst Ablichtung der Ergänzungsvereinbarung vom 20.11.2007 wird Bezug genommen.

Mit Rechnung vom 30.06.2007 (Anlage K 6) berechnete der Beklagte der späteren Insolvenzschuldnerin unter der Bezeichnung "Servicebüro ...[B]" für den "Leistungszeitraum 18.01. bis 30.06.2007" 5.000,00 € zzgl. MwSt., insgesamt 5.950,00 €. In der Rechnung heißt es "für meine Dienstleistungen außerhalb des Dienstvertrages berechne ich vereinbarungsgemäß eine Pauschale von ..."