BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZR 222/07
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 134;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 72/07
LG Bielefeld, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 407/06

Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 InsO

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 222/07

DRsp Nr. 2009/23358

Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 InsO

Die Gewährung einer Sicherheit stellt für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.979 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 134;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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