BGH - Beschluß vom 26.06.2008
IX ZR 37/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1878/06
LG Leipzig, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1191/06

Begriff der unentgeltlichen Verfügung

BGH, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 37/07

DRsp Nr. 2008/13917

Begriff der unentgeltlichen Verfügung

Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO sind bereits dann erfüllt, wenn der Schuldner eine die Minderung seines haftenden Vermögens nur teilweise ausgleichende Gegenleistung erhält.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).