OLG Dresden, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1878/06
LG Leipzig, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1191/06
Begriff der unentgeltlichen Verfügung
BGH, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 37/07
DRsp Nr. 2008/13917
Begriff der unentgeltlichen Verfügung
Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 2InsO sind bereits dann erfüllt, wenn der Schuldner eine die Minderung seines haftenden Vermögens nur teilweise ausgleichende Gegenleistung erhält.
I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2ZPO).
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