BGH - Beschluß vom 30.03.2006
IX ZR 54/05
Normen:
InsO § 134 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 984/04
LG Koblenz, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 574/03

Begriff der Unentgeltlichkeit einer Leistung

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 54/05

DRsp Nr. 2006/11073

Begriff der Unentgeltlichkeit einer Leistung

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs. Hat der Leistungsempfänger bereits vertragliche Leistungen oder Sozialversicherungsschutz erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht zusetzen können.2. Wird eine dritte Person in einem Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistungen erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.