Mit Beschluß des Landgerichtes Dresden vom 18.03.1997 wurde dem im selbständigen Beweisverfahren als Nebenintervenient auftretenden Beschwerdeführer ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt. Nachdem dieser aufforderungsgemäß mitteilte, dass das Guthaben des Rechtsanwaltanderkontos zum Stichtag 06.02.1998 ein Guthabensaldo von 23.313,33 DM ausgewiesen habe, ordnete die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluß vom 28.04.1998 eine einmalige Zahlung in Höhe der aus der Staatskasse ausgezahlten Rechtsanwaltsvergütung von 2.105,50 DM mit der Begründung an, dass im Vergleich zu dem zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bestehenden Guthabensaldo von 604,85 DM eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Nebenintervenienten zu 1. hat das Landgericht als unbegründet erachtet und dem Senat als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG zulässig.
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