OLG Dresden - Beschluss vom 21.09.1998
19 W 953/98
Normen:
BGB § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1999, 210
ZIP 1998, 1758
ZInsO 1998, 341

Begriff der Unzulänglichkeit der Konkursmasse

OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.1998 - Aktenzeichen 19 W 953/98

DRsp Nr. 2005/14694

Begriff der Unzulänglichkeit der Konkursmasse

Dem Konkursverwalter ist bereits dann Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die vorhandenen Barmittel für die ordnungsgemäße Abwicklung des Konkursverfahrens benötigt werden.

Normenkette:

BGB § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluß des Landgerichtes Dresden vom 18.03.1997 wurde dem im selbständigen Beweisverfahren als Nebenintervenient auftretenden Beschwerdeführer ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt. Nachdem dieser aufforderungsgemäß mitteilte, dass das Guthaben des Rechtsanwaltanderkontos zum Stichtag 06.02.1998 ein Guthabensaldo von 23.313,33 DM ausgewiesen habe, ordnete die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluß vom 28.04.1998 eine einmalige Zahlung in Höhe der aus der Staatskasse ausgezahlten Rechtsanwaltsvergütung von 2.105,50 DM mit der Begründung an, dass im Vergleich zu dem zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bestehenden Guthabensaldo von 604,85 DM eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Nebenintervenienten zu 1. hat das Landgericht als unbegründet erachtet und dem Senat als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG zulässig.