OLG Thüringen - Urteil vom 25.05.2016
2 U 714/15
Normen:
GmbHG § 64 S. 1; InsO § 80; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1222/14

Begriff der Zahlungen im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHGAnforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

OLG Thüringen, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 2 U 714/15

DRsp Nr. 2018/3321

Begriff der Zahlungen im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

1. Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbH G ist jede Verminderung des Aktivvermögens der Insolvenzschuldnerin. Dies ist auch der Fall bei einer Verrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten. 2. Die Zahlungseinstellung der späteren Insolvenzschuldnerin begründet eine Vermutung für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Diese ist auch im Rahmen des § 64 GmbHG vom Prozessgegner zu widerlegen. 3. Eine Zahlungseinstellung liegt hingegen nicht vor, wenn die Schuldnerin lediglich zahlungsunwillig ist. Dies ist jedoch darzulegen und ggfls. zu beweisen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 04.09.2015, Az. 9 O 1222/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 64 S. 1; § ;