Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 26. März 2003 in Bezug genommenen Anlagen sind von der Antragstellerin ersichtlich zusammen mit der Antragsschrift, die sich allerdings auf mehrere Gesellschaften der S. -Gruppe bezog, beim Insolvenzgericht eingereicht worden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Schuldnerin bereits in ihrer vor Verfahrenseröffnung zu dem Insolvenzantrag abgegebenen Stellungnahme vom 5. April 2004 auf eine der in der Antragsschrift erwähnten Anlagen eingeht. Die weitere Aktenführung durch das Insolvenzgericht, die dadurch erschwert worden ist, dass ein Teil der Eröffnungsverfahren an ein anderes Insolvenzgericht wegen dessen örtlicher Zuständigkeit abzugeben war, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Insolvenzantrags. Diese steht nicht in Frage.
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