BGH - Beschluss vom 08.01.2009
IX ZR 31/08
Normen:
InsO § 17;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 176/06
LG Konstanz, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 452/05

Begriff der Zahlungsunfähigkeit i. S. von §§ 130 ff. InsO

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen IX ZR 31/08

DRsp Nr. 2009/2899

Begriff der Zahlungsunfähigkeit i. S. von §§ 130 ff. InsO

Zwar stimmt der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit in §§ 130 ff. InsO mit demjenigen des § 17 InsO überein. Anders als im Insolvenzeröffnungsverfahren muss aber zur Begründung einer insolvenzrechtlichen Anforderung die Forderung des antragstellenden Gläubigers nicht tituliert sein. Das Gericht, das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat vielmehr über alle Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu befinden.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).