BGH - Beschluß vom 12.02.2004
V ZR 288/03
Normen:
InsO § 85 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 852
NJW-RR 2004, 925
NZI 2004, 318
WM 2004, 751
ZIP 2004, 769
ZInsO 2004, 389
ZVI 2004, 301
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,

Begriff des Aktivprozesses im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO

BGH, Beschluß vom 12.02.2004 - Aktenzeichen V ZR 288/03

DRsp Nr. 2004/4058

Begriff des Aktivprozesses im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO

»Ein Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt.«

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Notarvertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Beklagte der Klägerin mehrere Grundstücke. Der Kaufpreis wurde abhängig von der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke auf mindestens 2.200.000 DM vereinbart. Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Kosten der Bauplanung in Höhe von 600.000 DM zu erstatten. Die Zahlung hatte auf ein bei der Kreissparkasse B. eingerichtetes Konto zu erfolgen. Aus dem Zahlungsbetrag sollten zunächst die Belastungen der Grundstücke abgelöst werden.