Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Bank mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 erklärte Aufrechnung war unbedingt und konnte auch nur so wirksam sein (vgl. § 388 Satz 2, § 396 Abs. 1, § 366 Abs. 2 BGB). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Bank aus den Darlehensverträgen mit der Klägerin, mit denen die Bank den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Sparguthabens aufgerechnet hat, waren nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vollwirksam und fällig. Die zu der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet. Die Rücküberweisung der Bank auf das Geschäftskonto ist rechtlich als fehlerhafte Gutschrift einzuordnen, die von der Bank storniert werden konnte (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 13 Rn. 9 f).
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