OLG Hamburg - Hinweisbeschluss vom 19.01.2015
11 U 22/14
Normen:
InsO § 135 Abs. 2; EGInsO § 103d S. 2; GmbHG § 30 a.F.; GmbHG § 31 a.F.;

Begründetheit von Zahlungsansprüchen nach den Regeln der Rechtsprechung über eigenkapitalersetzende Darlehen in Übergangsfällen

OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 11 U 22/14

DRsp Nr. 2015/5831

Begründetheit von Zahlungsansprüchen nach den Regeln der Rechtsprechung über eigenkapitalersetzende Darlehen in Übergangsfällen

Die Überleitungsvorschrift des Art. 103d Satz 2 EGInsO erfasst in erst nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzerfahren auch Erstattungsansprüche, die unter Anwendung der sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG a.F. bereits vor dem 1. November 2008 entstanden sind.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 2; EGInsO § 103d S. 2; GmbHG § 30 a.F.; GmbHG § 31 a.F.;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.