OLG Hamburg - Beschluss vom 19.03.2015
11 U 22/14
Normen:
InsO § 135 Abs. 2; EGInsO § 103d S. 2; GmbHG § 30 a.F.; GmbHG § 31 a.F.;

Begründetheit von Zahlungsansprüchen nach den Regeln der Rechtsprechung über eigenkapitalersetzende Darlehen in Übergangsfällen

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 11 U 22/14

DRsp Nr. 2015/5832

Begründetheit von Zahlungsansprüchen nach den Regeln der Rechtsprechung über eigenkapitalersetzende Darlehen in Übergangsfällen

Die Überleitungsvorschrift des Art. 103d Satz 2 EGInsO erfasst in erst nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzerfahren auch Erstattungsansprüche, die unter Anwendung der sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG a.F. bereits vor dem 1. November 2008 entstanden sind.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 2; EGInsO § 103d S. 2; GmbHG § 30 a.F.; GmbHG § 31 a.F.;

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger den von ihm erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der bis zum 31. Dezember 2005 aus dem Vermögen der Schuldnerin auf deren durch angeblich eigenkapitalersetzende Bürgschaften der Beklagten besicherte Kreditverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen unverändert weiter.