I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger den von ihm erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der bis zum 31. Dezember 2005 aus dem Vermögen der Schuldnerin auf deren durch angeblich eigenkapitalersetzende Bürgschaften der Beklagten besicherte Kreditverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen unverändert weiter.
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