BSG - Beschluss vom 01.09.2023
B 5 R 70/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 36 Abs. 4; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 292 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2453
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 437/16
SG Köln, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1199/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 01.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 70/23 B

DRsp Nr. 2023/12652

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Eine Rechtssache hat nur dann im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Auslegung bzw. zur Reichweite von § 36 Abs. 4 InsO in einem Rechtsstreit über die Auszahlung einer Witwenrente an einen Insolvenzverwalter. 2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Tenor