Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 sowie von mehr als weiteren 506,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2008 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2009 zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 vom Hundert, die Beklagte zu 28 vom Hundert.
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