BGH - Urteil vom 29.03.2012
IX ZR 207/10
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1166
BB 2012, 1696
DB 2012, 1268
MDR 2012, 673
WM 2012, 886
ZIP 2012, 5
ZIP 2012, 931
ZInsO 2012, 875
ZInsO 2013, 849
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 462/08
OLG Frankfurt am Main, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 183/09

Begründung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs durch Umbuchung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers; Unterscheidung zwischen dem anfechtbaren Erwerb einer Forderung und dem Erwerb des Leistungsgegenstands selbst

BGH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 207/10

DRsp Nr. 2012/8481

Begründung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs durch Umbuchung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers; Unterscheidung zwischen dem anfechtbaren Erwerb einer Forderung und dem Erwerb des Leistungsgegenstands selbst

Die Umbuchung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers begründet keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 sowie von mehr als weiteren 506,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2008 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2009 zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 vom Hundert, die Beklagte zu 28 vom Hundert.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand