BGH - Urteil vom 10.11.2011
IX ZR 142/10
Normen:
InsO § 51 Nr. 1; InsO § 91 Abs. 1; BGB § 1191;
Fundstellen:
BGHZ 191, 277
DNotZ 2012, 931
DZWIR 2012, 203
MDR 2012, 56
NJW 2012, 229
NZI 2012, 17
NotBZ 2012, 353
WM 2011, 2338
ZIP 2011, 2364
ZInsO 2012, 1147
ZInsO 2012, 28
ZVI 2012, 63
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 102/09
OLG Celle, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 23/10

Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden durch Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld

BGH, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen IX ZR 142/10

DRsp Nr. 2011/20426

Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden durch Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld

Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld kann nur dann ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden begründen, wenn eine Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Abtretungsempfängers nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 51 Nr. 1; InsO § 91 Abs. 1; BGB § 1191;

Tatbestand

Der Schuldner, über dessen Vermögen am 29. Dezember 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nahm im Jahre 1999 bei der Klägerin ein Darlehen von 400.000 DM auf. Dieses Darlehen wurde im März 2000 durch eine zweitrangige Grundschuld der Klägerin an dem Grundbesitz des Schuldners und seiner Ehefrau besichert. Bereits zuvor hatten der Schuldner und seine Ehefrau zur weiteren Sicherung des Darlehens an die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückgewähr der erstrangigen Grundschuld abgetreten.