Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 7. Januar 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auszahlung eines aufgrund eines Teilungsplans erlangten Betrages.
Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des G. H. (im Folgenden nur noch Insolvenzschuldner oder Schuldner).
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