OLG Celle - Urteil vom 14.07.2010
3 U 23/10
Normen:
InsO § 50; InsO § 51 Nr. 1; InsO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 769
Rpfleger 2011, 110
WM 2010, 1976
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 102/09

Geltendmachung einer abgetretenen Forderung durch den zweitrangigen Grundpfandgläubiger in der Insolvenz des Schuldners

OLG Celle, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 3 U 23/10

DRsp Nr. 2010/12514

Geltendmachung einer abgetretenen Forderung durch den zweitrangigen Grundpfandgläubiger in der Insolvenz des Schuldners

Im Fall einer weiten Sicherungszweckerklärung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem erstrangigen Grundpfandgläubiger kann dem zweitrangigen Grundpfandgläubiger zur Sicherung abgetretenen Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses infolge der Verwertung des belasteten Grundstücks die Insolvenzfestigkeit fehlen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 7. Januar 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 50; InsO § 51 Nr. 1; InsO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auszahlung eines aufgrund eines Teilungsplans erlangten Betrages.

Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des G. H. (im Folgenden nur noch Insolvenzschuldner oder Schuldner).