OLG Thüringen - Urteil vom 22.06.2016
7 U 753/15
Normen:
InsO § 55; InsO § 130; InsO § 143; InsO § 270; InsO § 270a; InsO § 270b; InsO § 280;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 196/15

Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO

OLG Thüringen, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 7 U 753/15

DRsp Nr. 2017/2905

Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO

1. Im Eröffnungsverfahren nach § 270 a InsO können keine Masseverbindlichkeiten begründet werden. 2. Eine solche Möglichkeit kann nicht auf eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO gestützt werden. 3. Das Eröffnungsverfahren nach § 270 a InsO eignet sich nicht für die Begründung von Masseverbindlichkeiten.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16.10.2015, Az. 8 O 196/15, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.384,84 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55; InsO § 130; InsO § 143; InsO § 270; InsO § 270a; InsO § 270b; InsO § 280;

Gründe:

I.