OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2013
12 W 68/12
Normen:
InsO § 103;
Fundstellen:
ZVI 2013, 310
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 195/12

Behandlung der Beitragsansprüche einer Krankenversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 12 W 68/12

DRsp Nr. 2013/18306

Behandlung der Beitragsansprüche einer Krankenversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Ansprüche einer privaten Krankenversicherung sind in der Insolvenz des Versicherungsnehmers vom Wahlrecht des Verwalters gem. § 103 InsO erfasst, wenn neben der privaten noch eine gesetzliche Krankenversicherung und damit eine Doppelversicherung besteht.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 2012 abgeändert.

Der Beklagten wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe ab dem 22.06.2012 bewilligt und ihr Rechtsanwalt A, O1, beigeordnet.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

InsO § 103;

Gründe:

I. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gegen Prämienansprüche aus einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.