Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 2012 abgeändert.
Der Beklagten wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe ab dem 22.06.2012 bewilligt und ihr Rechtsanwalt A, O1, beigeordnet.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
I. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gegen Prämienansprüche aus einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
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