LG Wuppertal - 6 T 150/03 - Beschluss - 08.05.2003,
Behandlung der zur Insolvenzsicherung auf im Bruchteilseigentum stehenden Grundbesitz eingetragenen Zwangssicherungshypotheken
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 167/03
DRsp Nr. 2004/2878
Behandlung der zur Insolvenzsicherung auf im Bruchteilseigentum stehenden Grundbesitz eingetragenen Zwangssicherungshypotheken
»1. Bei der Belastung ideeller Bruchteile eines Grundstückes durch Sicherungshypotheken handelt es sich um Gesamthypotheken.2. Eine von einem Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners wird gemäß § 88Insolvenzordnung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam, eine eingetragene Zwangssicherungshypothek somit unwirksam und entsprechend § 868ZPO zur Eigentümergrundschuld.3. Handelt es sich bei den eingetragenen Sicherungshypotheken um Gesamtzwangshypotheken und liegen die Voraussetzungen des § 88Insolvenzordnung nur bezüglich eines Grundstückseigentümers vor, so kann die Rechtfolge des § 868ZPO, d.h. das Entstehen einer Eigentümergrundschuld, nicht eintreten.«