FG München - Urteil vom 23.07.2009
15 K 3609/06
Normen:
AO § 69 S. 1; AO § 69 S. 2; AO § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AktG § 78 Abs. 1 S. 1; AktG § 76 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 22 Abs. 1 S. 1; InsO § 22 Abs. 2 S. 1;

Bei Auszahlung der Nettolöhne und Nichtabführung der Lohnabgaben Lohnsteuerhaftung des Vorstands einer AG trotz Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bezüglich jedes Zahlungsvorgangs

FG München, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 15 K 3609/06

DRsp Nr. 2009/24425

Bei Auszahlung der Nettolöhne und Nichtabführung der Lohnabgaben Lohnsteuerhaftung des Vorstands einer AG trotz Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bezüglich jedes Zahlungsvorgangs

1. Muss der der einzige und alleinvertretungsberechtigte, im Handelsregister eingetragene Vorstand einer Aktiengesellschaft aufgrund einer finanziell sehr angespannten Situation der AG im Innenverhältnis für jeden Zahlungsvorgang die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats der AG einholen und hat er die durch den Aufsichtsrat noch freigegebenen Gelder ausschließlich zur Auszahlung der Nettolöhne an die Arbeitnehmer der AG verwendet, ohne dabei die Frage der Liquidität für die Steueranteile, erforderlichenfalls auch mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft verbindlich abgeklärt zu haben und wurden die fällig gewordenen Lohnsteuer-, Kirchensteuer- sowie Solidaritätszuschlagsbeträge zwar einbehalten, aber nicht ans Finanzamt abgeführt, so haftet der Vorstand nach § 69 AO für diese Lohnabgaben (Abgrenzung von der Rechtsprechung zur haftungsrechtlichen Auswirkung des Zustimmungsvorbehalts eines vorläufigen Insolvenzverwalters).