I.
In der Sache ist streitig, ob Einkommensteuerschulden als Masseforderungen anzusehen sind.
Der Kläger klagt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragstellers, über dessen Vermögen am ... 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Antragsteller war bis zu diesem Zeitpunkt als Arzt tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Auch nachdem die Gläubigerversammlung beschlossen hatte, den Praxisbetrieb zu schließen, führte der Antragsteller den Praxisbetrieb unter Nutzung des Praxisinventars in den bisherigen Räumlichkeiten fort, nachdem das Insolvenzgericht die Inbesitznahmevollstreckung der Praxis durch den Kläger mit der Begründung für unzulässig erklärt hatte, dass die Praxiseinrichtung nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 nicht pfändbar sei. Gegenüber den privat krankenversicherten Patienten rechnete der Antragsteller unmittelbar selbst ab und vereinnahmte diese Honorare auch.
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