BGH - Beschluß vom 23.03.2006
IX ZB 134/05
Normen:
InsVV § 5 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 491
ZInsO 2006, 491
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 72/05
AG Zittau, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 53/05

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 134/05

DRsp Nr. 2006/11060

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auch dann auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse entnehmen, wenn er selbst Volljurist ist. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO.

Normenkette:

InsVV § 5 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe gewährt, die Anwaltsbeiordnung jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts.