BGH - Beschluß vom 06.04.2006
IX ZB 170/05
Normen:
InsVV § 5 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 121/05
AG Zittau, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 51/05

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 170/05

DRsp Nr. 2006/11409

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auch dann auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse entnehmen, wenn er selbst Volljurist ist. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO.

Normenkette:

InsVV § 5 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. weiter.