BGH - Beschluß vom 17.01.2008
IX ZB 195/06
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 15575/06
AG München, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1504 IK 2699/06

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Stellung eines Insolvenzantrags

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 195/06

DRsp Nr. 2008/3466

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Stellung eines Insolvenzantrags

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Stellung eines Insolvenzantrags kommt nicht in Betracht, da sie gem. § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldnerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie um Beiordnung des Rechtsbeistands nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO und um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).