BGH - Beschluß vom 17.01.2008
IX ZB 202/06
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 2563/06
AG Landshut, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 820/06

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 202/06

DRsp Nr. 2008/3890

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO setzt die Stundung der Verfahrenskosten voraus, ist vor einer Stundung also nicht möglich.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldnerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie um Beiordnung des Rechtsbeistands nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO und um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).