I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (ÄndGInsO) vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710). Der Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, war die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren versagt worden. Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof - der die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens versagte - gingen davon aus, dass das Insolvenzverfahren mit nur zwei Gläubigern überschaubar sei und die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin die Stellung eines Dolmetschers, aber keine Anwaltsbeiordnung nötig machten.
II.
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