BVerfG - Beschluss vom 18.03.2003
1 BvR 329/03
Normen:
GG Art. 12 ; GG Art. 14 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 393
NJW 2003, 2668
ZVI 2003, 223
Vorinstanzen:
BGH, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZA 22/02
LG Bochum, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 86/02

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 329/03

DRsp Nr. 2003/12632

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Insolvenzgericht einer nicht der deutschen Sprache mächtigen Insolvenzschuldnerin einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnet, sondern sich mit der Hinzuziehung eines Dolmetschers begnügt.

Normenkette:

GG Art. 12 ; GG Art. 14 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (ÄndGInsO) vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710). Der Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, war die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren versagt worden. Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof - der die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens versagte - gingen davon aus, dass das Insolvenzverfahren mit nur zwei Gläubigern überschaubar sei und die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin die Stellung eines Dolmetschers, aber keine Anwaltsbeiordnung nötig machten.

II.