BGH - Beschluß vom 17.01.2008
IX ZB 184/06
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 881/06
AG Chemnitz, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1316 IK 2163/06

Beiordnung eines Rechtsanwalts vor Stundung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 184/06

DRsp Nr. 2008/3470

Beiordnung eines Rechtsanwalts vor Stundung der Verfahrenskosten

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraus, ist vor einer Stundung also nicht möglich.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldner beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat er insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO) besteht keine rechtliche Grundlage.