Wurde kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt oder ist ein gestellter Antrag unzulässig oder unbegründet, ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen. Funktionell zuständig für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Rechtspfleger, soweit kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aus anderen Gründen als dem des § 298 InsO gestellt wurde; ansonsten hat die Entscheidung der Richter zu treffen.
Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Schuldner sowie den Gläubigern zuzustellen, die die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt haben (§ 300 Abs. 4 InsO).
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