Entscheidung über den Schuldnerantrag

Autor: Lissner

Unzulässiger Schuldnerantrag

Zurückweisung des unzulässigen Antrags

Erweist sich der Schuldnerantrag als unzulässig, weil z.B. die nach § 287 Abs. 2 InsO erforderliche Abtretungserklärung auch nach Aufforderung seitens des Gerichts vom Schuldner nicht fristgerecht vorgelegt wurde oder sonstige Gründe vorliegen, die zur Unzulässigkeit des Antrags führen, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht als unzulässig zurückzuweisen. Funktionell zuständig dafür ist der Richter beim Insolvenzgericht (MüKo-InsO/Stephan, § 290 Rdnr. 81).

Treuwidrigkeit

Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unter einem Aliasnamen und unter Mitteilung eines falschen Geburtsdatums ist treuwidrig, so dass Restschuldbefreiung nicht erteilt werden kann; ein entsprechender Antrag ist auch dann von Amts wegen zu verwerfen, wenn die falschen Bezeichnungen erst in der Wohlverhaltensperiode bekannt werden, kein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat und der Schuldner im Rechtsverkehr angabegemäß nur unter seinem Aliasnamen aufgetreten ist. Dies gilt unabhängig von dem vom Schuldner verfolgten Motiv (AG Hamburg v. 08.11.2022 – 68g IK 608/17).

Veröffentlichung der Entscheidung

Nach h.M. ist nicht nur der dem Antrag des Schuldners stattgebende Beschluss nach § 287a Abs. 1 Satz 2 InsO zu veröffentlichen, sondern ebenso der Zurückweisungsbeschluss öffentlich bekanntzumachen (MüKo-InsO/, § 287a Rdnr. 40).