Autor: Lissner |
Das eigentliche Verfahren der Restschuldbefreiung erstreckt sich nach §§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 InsO über die Dauer der Abtretungserklärung (Abtretungsfrist) des Schuldners. Diese beträgt in Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.09.2020 beantragt wurde, drei Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGBl I 2020,
In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 17.12.2019 und vor dem 01.10.2020 beantragt wurde, ist die Abtretungsfrist nach Art. 103k Abs. 2 EGInsO in der Weise gestaffelt, als für jeden vollen Monat, der seit dem 16.07.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen ist, sich die Abtretungsfrist um denselben Zeitraum verkürzt (siehe nachfolgende Übersicht). Für ein Verfahren, dessen Eröffnung am 30.09.2020 beantragt wurde, ergibt sich damit z.B. eine Abtretungsfrist von vier Jahren und zehn Monaten. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30.09.2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre (siehe zur Abtretungsfrist Tabelle weiter unten).
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