Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.
1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen keine privilegierten Forderungen darstellen und deswegen nicht von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 2,
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