BGH - Beschluss vom 22.01.2009
IX ZR 235/08
Normen:
ZPO § 544 Abs. 1; InsO § 184;
Fundstellen:
AGS 2009, 342
BGHReport 2009, 585
DZWIR 2009, 217-218
DZWIR 2009, 217
MDR 2009, 594
NJW 2009, 920
NJW-Spezial 2009, 311
NZI 2009, 255
RVGreport 2009, 157
WM 2009, 767
ZIP 2009, 435
ZInsO 2009, 398
ZVI 2009, 267
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 180/07
LG Karlsruhe, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 537/06

Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer Feststellungsklage hinsichtlich einer angemeldeten Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Maßgeblichkeit späterer Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung zur Festsetzung der Höhe des Streitwerts; Angemessenheit eines Abschlages von 75 Prozent des Nennwerts auf die angemeldete Forderung

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen IX ZR 235/08

DRsp Nr. 2009/4032

Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer Feststellungsklage hinsichtlich einer angemeldeten Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Maßgeblichkeit späterer Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung zur Festsetzung der Höhe des Streitwerts; Angemessenheit eines Abschlages von 75 Prozent des Nennwerts auf die angemeldete Forderung

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.481,19 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1; InsO § 184;

Gründe: