BGH - Beschluss vom 01.10.2020
IX ZR 199/19
Normen:
ZPO § 3; InsO § 302 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 86/17
OLG Karlsruhe, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 90/18

Bemessen des Streitwerts der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; Vollstreckung der Forderung nach erteilter Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 199/19

DRsp Nr. 2020/17167

Bemessen des Streitwerts der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; Vollstreckung der Forderung nach erteilter Restschuldbefreiung

Tenor

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; InsO § 302 Nr. 1;

Gründe

1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen keine privilegierten Forderungen darstellen und deswegen nicht von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 2, 4 ff; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 - II ZA 9/18, FamRZ 2019, 1349 Rn. 6).