BGH - Beschluß vom 30.03.2006
IX ZB 282/04
Normen:
Fundstellen:
BGHReport 2006, 998
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2859/04
AG Chemnitz, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1016 IN 153/02

Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 282/04

DRsp Nr. 2006/11411

Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV kann nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Als Schlusspunkt maßgebend ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre.

Normenkette:

InsVV;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 1. April 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der (weitere) Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. September 2003 reichte dieser den Schlussbericht, die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er Festsetzung einer Vergütung von 33.148,77 EUR, einer Auslagenpauschale von 6.500 EUR sowie von Umsatzsteuer verlangte.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters antragsgemäß festgesetzt, Auslagen jedoch nur in Höhe von 4.500 EUR. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es mit der Begründung zurückgewiesen, der Auslagenpauschbetrag könne nur für den Zeitraum von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Einreichung der Schlussrechnung verlangt werden.

Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Auslagen in vollem Umfang weiter.