I. Mit Beschluss vom 1. April 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der (weitere) Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. September 2003 reichte dieser den Schlussbericht, die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er Festsetzung einer Vergütung von 33.148,77 EUR, einer Auslagenpauschale von 6.500 EUR sowie von Umsatzsteuer verlangte.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters antragsgemäß festgesetzt, Auslagen jedoch nur in Höhe von 4.500 EUR. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es mit der Begründung zurückgewiesen, der Auslagenpauschbetrag könne nur für den Zeitraum von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Einreichung der Schlussrechnung verlangt werden.
Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Auslagen in vollem Umfang weiter.
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