BGH - Beschluss vom 19.04.2012
IX ZB 162/10
Normen:
InsO § 64 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 567 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 382
MDR 2012, 876
NZI 2012, 619
ZIP 2012, 1149
ZInsO 2012, 972
ZVI 2012, 280
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 IK 64/07
LG Berlin, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 100/09

Bemessung des für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes nach dem durch einen Beschwerdeführer behaupteten Betrag

BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 162/10

DRsp Nr. 2012/9712

Bemessung des für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes nach dem durch einen Beschwerdeführer behaupteten Betrag

Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch ein erweitertes Festsetzungsbegehren in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2010 wird insoweit als unzulässig verworfen, als damit die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 22. Mai 2009 betreffend die Festsetzung der Vergütung als unzulässig verworfen worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.232,05 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § Abs. Satz 2; § Abs. ;