OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2005
I-4 U 146/04
Normen:
VVG § 165 Abs. 1 ; VVG § 172 Abs. 2 ; VVG § 176 Abs. 4 ; AGBG § 9 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 307 Abs. 2 (n.F.) ; VAG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 Art. 1 § 3 Nr. 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 433
zfs 2005, 458
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.05.2004

Bemessung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrages - Ersetzung unwirksamer Klauseln im Treuhänderverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen I-4 U 146/04

DRsp Nr. 2005/9698

Bemessung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrages - Ersetzung unwirksamer Klauseln im Treuhänderverfahren

1. Die Verrechnung einmaliger Abschlusskosten für eine Kapitallebensversicherung ab Beginn des Vertragsverhältnisses mit Ansprüchen auf künftige Beiträge ("Zillmerung") wird zwar durch § 65 Nr. 2 VAG als grundsätzlich zulässig vorausgesetzt; im Verhältnis zum Versicherungsnehmer hängt die diesbezügliche Berechtigung des Versicherers jedoch von einer wirksamen Vereinbarung ab. Gleiches gilt für den Stornoabzug, für den schon das Gesetz eine wirksame Vereinbarung voraussetzt (§ 176 Abs. 4 VVG). 2. Eine Änderung unwirksamer Versicherungsbedingungen im Treuhänderverfahren gemäß § 172 Abs. 2 VVG gilt - unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Vorgehensweise für den Bereich der Kapitallebensversicherungen - jedenfalls nicht für Verträge, die bei Wirksamwerden der Änderungen bereits durch Kündigung beendet waren. Für Ansprüche auf Auszahlung des Rückkaufswertes aus einer Kapitallebensversicherung, die vor Wirksamwerden dieser Änderungen entstanden sind, gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich ein Anspruch nach den Bestimmungen richtet, die zum Zeitpunkt seiner Entstehung in Kraft waren.

Normenkette:

VVG § 165 Abs. 1 ; VVG § 172 Abs. 2 ;