BGH - Beschluss vom 23.03.2009
IX ZR 55/06
Normen:
ZPO § 6;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 82/05
LG Potsdam, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 477/04

Bemessung des Streitwerts bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage

BGH, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 55/06

DRsp Nr. 2009/9133

Bemessung des Streitwerts bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage

Der Streitwert einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Insolvenzmasse haben.

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 6;

Gründe:

Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 368 Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungsklagen"). Bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich der Streitwert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Insolvenzmasse haben (OLG Celle ZInsO 2001, 131). Dieser ist im Fall der Rückübertragung von Grundpfandrechten zu schätzen.