BGH - Beschluß vom 04.05.2006
IX ZR 99/05
Normen:
InsO § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 598/04
LG Trier, vom 13.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 32/04

Benachteiligung der Gläubiger durch Abtretung einer Forderung

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 99/05

DRsp Nr. 2006/12097

Benachteiligung der Gläubiger durch Abtretung einer Forderung

Wird zur Sicherung einer Darlehensforderung eine weit höhere Entgeltforderung aus einer Beratungstätigkeit, die die volle Arbeitskraft des Schuldners in Anspruch nimmt, abgetreten, so liegt der Schluss nahe, dass Ziel des Geschäfts nicht etwa die Sicherung der Darlehensforderung, sondern die Entziehung des Einkommens vor dem Zugriff der Gläubiger ist. Kollusives Zusammenwirken zum Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstreckung droht, rechtfertigt aber die Annahme der Sittenwidrigkeit.

Normenkette:

InsO § 131 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).