Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 9.468,75 EUR festgesetzt.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §
I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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