OLG Naumburg - Urteil vom 02.06.2010
5 U 23/10
Normen:
BGB § 366 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131;
Fundstellen:
NZI 2010, 767
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau - 4 O 305/09 - 8.2.2010,

Benachteiligung der Gläubiger durch Auszahlung von Abschlägen durch einen Dritten aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts

OLG Naumburg, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 5 U 23/10

DRsp Nr. 2010/15058

Benachteiligung der Gläubiger durch Auszahlung von Abschlägen durch einen Dritten aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts

1. Befriedigt der Drittschuldner den Gläubiger auf Grund eines nunmehr offen gelegten verlängerten Eigentumsvorbehalts aus der Schlussrechnungssumme, so führen vorausgegangene Abschläge an den Insolvenzschuldner nicht über § 366 Abs. 2 BGB zu einer (teilweisen) Gläubigerbenachteiligung, wenn der Drittschuldner mit der Leistung eine (schlüssige) Tilgungsbestimmung trifft. 2. Auch die Tilgungsbestimmung benachteiligt die Insolvenzgläubiger nicht.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 9.468,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131;

Gründe:

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.