OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.2013
2 U 262/11
Normen:
AnfG § 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 4 Abs. 1; InsO, § 138 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 55/07
OLG Düsseldorf, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 96/06

Benachteiligung der Gläubiger durch Übertragung eines belasteten GrundstücksDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich bestehender Belastungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 2 U 262/11

DRsp Nr. 2014/2569

Benachteiligung der Gläubiger durch Übertragung eines belasteten Grundstücks Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich bestehender Belastungen

1. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. 2. Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.9.2011 (Az.: 2-27 O 55/07) hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

zu Gunsten des Klägers wegen der gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.9.2007, Az.: I-6 U 96/06, gegen den Beklagten zu 2) rechtskräftig zuerkannten Forderung des Klägers: