BGH - Beschluß vom 29.04.2004
IX ZB 225/03
Normen:
InsVV §§ 3 10 11 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1362
BGHReport 2004, 1321
InVo 2004, 493
MDR 2004, 1204
NZI 2004, 444
Rpfleger 2004, 516
WM 2004, 1390
ZIP 2004, 1653
ZInsO 2004, 672
Vorinstanzen:
LG Hechingen,
AG Hechingen,

Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen IX ZB 225/03

DRsp Nr. 2004/10112

Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung - etwa Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung.«

Normenkette:

InsVV §§ 3 10 11 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 31. Juli 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Zugleich wurde er beauftragt, als Sachverständiger unter anderem zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist. Unter dem 21. September 2001 erstattete der Antragsteller seinen Bericht als vorläufiger Insolvenzverwalter und sein Gutachten. In diesem äußerte er die Auffassung, der Schuldnerin stünden Ansprüche auf Rückgewähr eigenkapitalersetzender Leistungen und Anfechtungsansprüche zu. Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß vom 1. Oktober 2001.