I. Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 31. Juli 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Zugleich wurde er beauftragt, als Sachverständiger unter anderem zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist. Unter dem 21. September 2001 erstattete der Antragsteller seinen Bericht als vorläufiger Insolvenzverwalter und sein Gutachten. In diesem äußerte er die Auffassung, der Schuldnerin stünden Ansprüche auf Rückgewähr eigenkapitalersetzender Leistungen und Anfechtungsansprüche zu. Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß vom 1. Oktober 2001.
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