BGH - Beschluß vom 13.07.2006
IX ZB 108/04
Normen:
InsVV § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 136/03
AG Kaiserslautern - InsO IN 127/02 - 21.5.2003,

Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 108/04

DRsp Nr. 2006/20488

Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen.2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert.

Normenkette:

InsVV § 8 ;

Gründe: