BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 212/03
Normen:
InsVV § 1 § 5 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 439
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 767/03
AG Oldenburg - 60 IN 47/99 - 23.5.2003,

Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 212/03

DRsp Nr. 2006/27239

Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH - IX ZB 50/03 - 18.12.2003).2. Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen sind auch bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV anzusehen, weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind.

Normenkette:

InsVV § 1 § 5 ;

Gründe:

I. Die W. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) stellte am 19. Mai 1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 26. Mai 1999 bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unternehmen der Schuldnerin fort. Am 1. Juli 1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, seither ist der weitere Beteiligte Insolvenzverwalter.